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Rechtsbelehrung - Recht, Technik & Gesellschaft

Marcus Richter & Thomas Schwenke
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    Social Media Verbot – Rechtsbelehrung 145

    11/03/2026 | 1 h 32 min
    Kaum ein netzpolitisches Vorhaben wird derzeit so kontrovers diskutiert wie ein Social-Media-Verbot für Minderjährige. Gemeinsam mit unserem Gast Dr. Stephan Dreyer, Senior Researcher für Medienrecht und Media Governance am Leibniz-Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut (HBI), ordnen wir ein, wo der Gesetzgebungsprozess steht, welche Altersgrenzen im Raum stehen und welche Grundrechte, insbesondere die der Heranwachsenden selbst, durch ein solches Verbot betroffen wären.

    Dabei zeigt sich schnell, dass die Debatte weit über den Jugendschutz hinausgeht. Es stellt sich die grundsätzliche Frage, ob Deutschland angesichts des EU-Plattformrechts (Digital Services Act) und des Herkunftslandprinzips überhaupt ein eigenständiges Verbot erlassen darf.

    Spannend ist auch die Frage der praktischen Umsetzbarkeit. Hier geht es um Altersverifikationssysteme, dem Einsatz des EU-Identity-Wallet und die provokanten These, dass ein Verbot den Plattformen vielleicht sogar gelegen kommen könnte.

    Dr. Stephan Dreyer (Leibniz-HBI, Bluesky) ist Senior Researcher für Medienrecht und Media Governance am Leibniz-Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut (HBI) in Hamburg. Er forscht zu regulatorischen Fragen medienvermittelter Kommunikation, insbesondere zu algorithmengesteuerten Informationsflüssen und automatisierten Entscheidungssystemen. Ein besonderer Schwerpunkt seiner Arbeit liegt im Schnittbereich von Jugendschutz und Datenschutz. Stephan Dreyer ist zudem juristischer Sprecher des Beschwerdeausschusses der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM), Jugendschutz-Sachverständiger bei der USK und Kuratoriumsmitglied der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF). Leseempfehlung: Die Hürden eines Social-Media-Verbots in Deutschland – Leibniz Institut für Medienforschung.

    Wir bedanken uns herzlichst bei unserem Gast für die Anschaulichen Erläuterungen, wünschen Euch viel Spaß beim Hören und freuen uns auf Eure Kommentare!

    Kapitelmarken

    00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes.

    00:03:50 – An welchem Punkt im Gesetzgebungsprozess befinden wir uns und welche Altersgrenzen werden vorgeschlagen?

    00:14:00 – Mit welcher Begründung kann das Verbot gerechtfertigt werden und wessen Grundrechte werden durch ein Social-Media-Verbot eingeschränkt?

    00:19:00 – Rechtfertigen die Inhalts-, Nutzungs- und Interaktionsrisiken die Einschränkungen?

    00:25:00 – Anspruch der Heranwachsenden auf digitale Teilhabe und die Schwierigkeit einer verhältnismäßigen Einschränkung.

    00:34:00 – DSA (Gesetz über digitale Dienste) und die Frage, ob Deutschland überhaupt ein Social-Media-Verbot erlassen könnte.

    00:38:00 – Was genau ist unter den sozialen Medien zu verstehen, die verboten werden sollen?

    00:41:00 – Symbolgesetzgebung und deren Auswirkung auf das EU-Recht.

    00:49:00 – Welche Bestrebungen gibt es auf der EU-Ebene?

    00:50:00 – Wie soll das Social-Media-Verbot praktisch umgesetzt werden und die Vielfalt möglicher Altersverifikationssysteme.

    00:57:00 – Ist die EU-Identity-Wallet eine technische Lösung für sichere Altersverifikation und Kollateralschäden für erwachsene Nutzer?

    01:06:00 – Kann das Verbot nicht ohnehin einfach umgangen werden?

    01:10:00 – Ist das Social-Media-Verbot für die Plattformen sogar von Vorteil, weil sie auf Schutzmaßnahmen für Minderjährige künftig verzichten könnten?

    01:23:00 – Ist es womöglich nur eine rein politische Debatte, die nach der Wahlphase sich auflösen wird?

    01:26:00 – Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass die suchtmachenden Effekte von algorithmischen Plattformen generell angegangen werden?

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    Dark Patterns im Fitnessstudio – Obiter Dictum 18/1

    06/03/2026 | 1 h 19 min
    In dieser Folge geht es um Kraftsport, Körpergefühl, und Kopplungsverbote im Fitnessstudio. Außerdem hadern wir mit Spotify, wünschen uns mehr digitale Selbstbestimmung und erklären, warum uns Mastodon begeistert.

    Dazu gibt es unser Feedback auf eure Kommentare und wir wünschen euch wie immer viel Vergnügen beim Hören!

    Zeitmarken

    00:02:00 – Warum wir nicht über das Polizeigesetz sprachen.

    00:06:00 – Kopplungsverbote und Dark Patterns im Fitnessstudio.

    00:25:00 – Eure Reaktionen auf die letzten Episoden.

    00:27:00 – Spotify-Ärger und der digitale Unabhängigkeitstag.

    00:35:00 – Mastodon: Warum wir begeistert sind.

    00:45:00 – Social-Media-Sucht – Zwischen Selbstbestimmung und Algorithmen.

    00:52:00 – Vereinsrecht: Trockener Stoff oder unterschätztes Thema?

    00:57:00 – Digitaler Omnibus, Euer Feedback & Antworten auf Eure Fragen.

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    Aus der Podcastwerkstatt – Obiter Dictum 18/2

    06/03/2026 | 1 h 20 min
    n dieser Episode der Rechtsbelehrung sprechen wir über das Podcasterdasein und darüber, wie wir Podcasts aufnehmen. Damit es aber nicht einseitig wird, begrüßen wir als Gäste Michael Rohrlich und Marc Oliver Thoma vom Podcast Risikobasierter Ansatz (Apple Podcasts) (YouTube-Kanal), die wiederum von ihrem Podcast „Risikobasierter Ansatz“ erzählen.

    Wir sprechen darüber, wann eigentlich alles gesagt ist, wie viel Vorbereitung drinsteckt, wie wir Zuständigkeiten aufteilen, und wie wir mit dem inneren Perfektionisten umgehen, wenn eine Aufnahme nicht so geworden ist, wie wir sie uns vorgestellt haben.

    Rechtsanwalt Michael Rohrlich (LinkedIn) gehört der ”Generation C64” an und ist als Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten E-Commerce, Datenschutz und KI sowie Fachautor, als Video-Trainer (u.a. für LinkedIn Learning) und Referent tätig.

    Marc-Oliver Thoma (LinkedIn) ist ebenfalls “Generation C64” aber noch etwas mehr der Nerd. Er studierte an der Technischen Redaktion an der RWTH-Aachen und ist als Trainer, Berater und Coach für KI, Datenschutz und Digitalisierunge, Video-Trainer für LinkedIn Learning, DSB für KMUs tätig.

    Entsprechend euren Wünschen widmen wir uns auch ausführlich dem technischen Setup: Software, Hardware, Interfaces, DAWs – es wird nerdig, es fallen viele Namen, und wer schon immer wissen wollte, womit ein mit Liebe produzierter Podcast entsteht, sollte hier besonders genau hinhören.

    Außerdem, wie gehen wir mit Feedback um, was wünschen wir uns für die Zukunft und wohin geht die Reise, wenn Audio, Video und virtuelle Personas immer stärker zusammenwachsen?

    Herzlichen Dank an Michael und Marc Oliver für ihren Besuch und wir wünschen Euch viel Spaß beim Zuhören!

    Zeitmarken

    00:00:00 – Intro & Gäste.

    00:08:00 – Wie alles begann.

    00:12:30 – Wann ist alles gesagt?

    00:15:30 – Wie viel Vorbereitung steckt dahinter?

    00:19:00 – Von der Idee zum fertigen Podcast: Wer macht was?

    00:25:00 – Der versteckte Zeitfresser Podcast.

    00:28:00 – Wie perfektionistisch darf (muss?) man sein?

    00:30:00 – Podcast als Visitenkarte.

    00:33:30 – Alleine podcasten – eine echte Alternative?

    00:39:30 – Woher kommen die Ideen?

    00:46:00 – Unser Tech-Setup: Software, Hardware & jede Menge Name-Dropping.

    00:59:00 – Feedback: Was kommt rein, was nehmen wir mit?

    01:03:30 – Was wir uns für die Zukunft wünschen.

    01:09:00 – Audio vs. Video: Wo liegen die Unterschiede wirklich?

    01:17:00 – Podcasting mit virtuellen Personas – Zukunft oder Gimmick?

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  • Rechtsbelehrung - Recht, Technik & Gesellschaft

    EU-Pläne: KI statt Datenschutz? – Rechtsbelehrung 144

    02/02/2026 | 1 h 21 min
    In dieser Episode steht ein derzeit viel diskutiertes Vorhaben der EU im Mittelpunkt, der sogenannte „digitale Omnibus“. Das, zumindest erklärte, Ziel der so benannten Gesetzesinitiative der EU-Kommission ist es, zentrale Regelungen des digitalen Rechts, insbesondere die DSGVO und den AI Act, zu vereinfachen und Unternehmen zu entlasten. Anders formuliert: Der Datenschutz soll dereguliert, also zulasten der Verbraucher aufgeweicht werden.

    Was nach Bürokratieabbau klingt, erweist sich bei näherer Betrachtung als tiefgreifender Eingriff mit erheblichen Folgen für den Datenschutz. Gemeinsam mit unserer Gästin, Rechtsanwältin Elisabeth Niekrenz, ordnen wir daher ein, was unter dem digitalen Omnibus zu verstehen ist und welche Bereiche des digitalen Rechts konkret verändert werden sollen.

    Elisabeth Niekrenz (LinkedIn, Bluesky) ist Rechtsanwältin bei Spirit Legal in Leipzig und auf Datenschutzrecht spezialisiert. Seit 2021 setzt sie sich insbesondere gerichtlich für Schadenersatz bei Datenschutzverletzungen ein und engagiert sich gegen exzessives Onlinetracking sowie biometrische Prüfungsüberwachung. Sie berät Unternehmen und öffentliche Stellen zur datenschutzkonformen Gestaltung von Prozessen. Zuvor war sie politische Referentin bei der Digitale Gesellschaft e. V., der sie weiterhin als Mitglied verbunden ist. Elisabeth Niekrenz studierte Rechtswissenschaft in Leipzig mit interdisziplinären Schwerpunkten und ist Jurymitglied der BigBrotherAwards.

    Lockerung der Dokumentationspflichten

    Zunächst geht es um die Einführung der neuen Unternehmensgröße „Small & Midcaps“ und die Frage, für welche Unternehmen Pflichten wie die Führung von Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten künftig entfallen sollen und ob diese Entlastung nicht sogar zum Nachteil kleinerer Unternehmen werden könnte.

    Einschränkung der Definition personenbezogener Daten

    Ein weiterer Vorschlag ist pseudonyme Daten künftig häufiger als anonyme Daten einzustufen. Dies könnte datengetriebenen Geschäftsmodellen entgegenkommen, zugleich aber den Schutz der Betroffenen deutlich schwächen.

    KI-Training mit personenbezogenen Daten

    Zentral ist außerdem die geplante Erleichterung beim Training Künstlicher Intelligenz. Künftig soll die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich besonderer Kategorien wie Gesundheits-, Religions- oder Sexualdaten, auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen auf Grundlage berechtigter Interessen möglich sein.

    Cookies, Banner und Transparenz

    Auch die vorgesehenen Änderungen bei der Cookie-Regulierung werden eingeordnet. Die entscheidende Frage lautet, führt der digitale Omnibus tatsächlich zu weniger Cookie-Bannern oder lediglich zu Vorteilen für die Marketingbranche??

    Fazit und Ausblick

    Das Fazit der Folge fällt deutlich aus: Der digitale Omnibus verspricht Vereinfachung, bringt aber erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich. Statt klarer und konsistenter Regeln drohen neue Abgrenzungsfragen, Verschiebungen zulasten des Datenschutzes und eine spürbare Schwächung bewährter Schutzmechanismen zugunsten von Tech-Konzernen.

    Zeitmarken

    00:00:00 – Vorstellung des Themas und Begrüßung der Gästin

    00:02:30 – Was ist der digitale Omnibus und welche Bereiche des digitalen Rechts sollen verändert werden?

    00:08:30 – Wer fällt unter die neue Unternehmensgröße „Small & Midcaps“ und für wen soll die Pflicht zur Führung von Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten entfallen?

    00:15:30 – Was ist ein „hohes Risiko“ im Sinne der DSGVO und des AI Acts?

    00:27:00 – Übergang und Einordnung der geplanten Reformansätze

    00:28:00 – Änderungen bei der Definition personenbezogener Daten: Kein Personenbezug mehr bei pseudonymen Daten?

    00:41:00 – Nachteile für Verbraucher, Vorteile für die Marketingbranche? Auswirkungen einer Einschränkung des Personenbezugs

    00:49:00 – KI-Training mit personenbezogenen Daten: Verarbeitung auch ohne Einwilligung auf Grundlage berechtigter Interessen – einschließlich besonderer Kategorien

    01:01:00 – Neue Regeln für die Cookie-Setzung: Gibt es künftig weniger Cookie-Banner?

    01:07:00 – Fazit: Der digitale Omnibus als „Verkehrsunfall mit einem betrunkenen Fahrer“

    01:17:00 – Aktueller Stand des digitalen Omnibus: Wann ist mit den Änderungen zu rechnen?

    Links und Urteile zum Thema

    Throwing your rights under the Omnibus – How the EU’s reform agenda threatens to erase a decade of digital rights – Vortrag von Thomas Lohninger and Ralf Bendrath beim 39C3.

    EuGH, 04.09.2025 - C-413/23 P – Zum Personenbezug pseudonymer Daten.

    Meta darf Nut­zer­daten für das KI-Trai­ning ver­wenden – Artikel ´von David Wasilewski zu OLG Köln (Besch. v. 23.05.2025, Az. 15 UKl. 2/25)) bei LTO.

    Der Beitrag EU-Pläne: KI statt Datenschutz? – Rechtsbelehrung 144 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
  • Rechtsbelehrung - Recht, Technik & Gesellschaft

    KI und Urheberrecht: Lizenz zum Kopieren? – Rechtsbelehrung 143

    07/01/2026 | 1 h 33 min
    In dieser Folge der Rechtsbelehrung geht es um das Verhältnis von Künstlicher Intelligenz und Urheberrecht. Im Mittelpunkt steht die Frage, in welchem Umfang KI-Systeme fremde Bücher, Bilder, Fotografien, Videos und andere urheberrechtlich geschützte Werke zur Wissensgewinnung nutzen dürfen. Gemeint ist damit insbesondere das Training von KI-Modellen im Rahmen des sogenannten „Maschinellen Lernens„.

    Text- und Data-Mining als urheberrechtliche Schranke

    Rechtsgrundlage hierfür ist eine urheberrechtliche Ausnahmeregelung für sogenanntes „Text und Data Mining“ (TDM), die im Zuge der EU-Urheberrechtsreform 2019 eingeführt wurde.

    Während sich die öffentliche Debatte seinerzeit vor allem auf Uploadfilter konzentrierte, blieb diese Ausnahme für KI-Training weitgehend unbeachtet. Sie findet sich heute in § 44b (für jedermann) und § 60d (für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung) UrhG.

    Die Ausnahme erlaubt es KI-Anbietern grundsätzlich, urheberrechtlich geschützte Werke für Trainingszwecke zu nutzen. Bei kommerzieller Nutzung jedenfalls dann, wenn Rechteinhaber dieser Nutzung nicht wirksam widersprochen haben.

    Reichweite der Schranke und aktuelle Rechtsprechung

    Welche Reichweite diese Ausnahmeregel tatsächlich hat, wie ein solcher Nutzungsvorbehalt ausgestaltet sein muss und in welchem Umfang sich KI-Systeme analysierte Inhalte „merken“ dürfen, besprechen wir mit Joerg Heidrich, Rechtsanwalt und Justiziar des Heise Verlag. Anlass bieten unter anderem aktuelle Gerichtsentscheidungen zur Frage des KI-Pre-Trainings mit urheberrechtlich geschützten Werken.

    Die Kanzlei von Joerg Heidrich war zudem auf Seiten des beklagten LAION e.V. beteiligt, das wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen beim Pre-Training von KI-Modellen von einem Fotografen verklagt wurde. In der Folge besprechen wir sowohl das zum LAION e.V. ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg als auch die Entscheidung des Landgerichts München I im Verfahren GEMA gegen OpenAI.

    Wir wünschen viel Vergnügen beim Hören und freuen uns über Kommentare und Diskussionen.

    Rechtsanwalt Joerg Heidrich (LinkedIn) ist Fachanwalt für IT-Recht sowie zertifizierter Datenschutz-, Compliance- und KI-Experte und berät bei Heidrich Rechtsanwälte umfassend zu Datenschutzrecht, IT-Sicherheit, IT-Compliance und KI-Regulierung. (ki-kanzlei.de – “Wir beraten in allen Bereichen rund um das Erstellen und die Nutzung von KI.”) Als langjähriger Justiziar des Heise Verlags, Lehrbeauftragter und Mitglied des Deutschen Presserats verbindet er praktische Unternehmensperspektiven mit fundierter juristischer Expertise. Er ist zudem als Autor, Referent und Podcaster („Auslegungssache“) weithin bekannt und engagiert sich in vielfältigen Fachgremien und gesellschaftlichen Initiativen wie beim Deutschen Presserat und als Wahlbeobachter der OSZE.

    Zeitmarken

    00:00:00 – Begrüßung und Vorstellung des Themas sowie des Gastes.

    00:05:00 – KI-Training: Was sind Trainingsdaten und wie werden sie genutzt?.

    00:08:00 – Erlaubnis für Text- und Data-Mining nach §§ 44b und 60d UrhG – und wie sie nahezu unbemerkt ins Gesetz kam.

    00:14:00 – Der „Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form“ als Opt-out-Regelung für geschäftlich agierende Rechteinhaber.

    00:20:00 – Wann ist ein Nutzungsvorbehalt maschinenlesbar und wer trägt die Beweislast?

    00:36:30 – Vergütungspflicht für Urheber: Kommt eine gesetzliche Nachjustierung?

    00:41:00 – Memorisierung: Inwieweit dürfen sich fremde Inhalte in KI-Modellen wiederfinden? (LG München I).

    00:52:00 – Entscheidung des OLG Hamburg zum Pre-Training von KI mit Fotografien.

    00:58:00 – Semantik und Syntax: Wie „nah dran“ darf die Vorstellung vom Original sein?

    01:12:00 – Besteht die Text- und Data-Mining-Ausnahme den Drei-Stufen-Test? D.h. Werden die Interessen der Urheber ausreichend berücksichtigt?

    01:18:00 – Kann man sich effektiv gegen Text- und Data-Mining wehren?

    01:20:00 – Geht es in Wahrheit um eine Kränkung des Menschen als vermeintlich einziges kreatives Wesen?

    01:25:00 – Können sich nur KI-Anbieter oder auch KI-Nutzer im Alltag auf die TDM-Schranke berufen?

    01:27:00 – Praktischer Tipp: Umsetzung eines wirksamen Nutzungsvorbehalts

    ANgesprochene Urteile und Verfahren

    LAION e.v. KI-Pretraining – Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10.12.2025, Az. 5 U 104/24.

    GEMA vs. OpenAI – Landgericht München I, Urteil vom 11.11.2025, Az. 42 O 14139/24.

    Getty Images vs. Stability AI – High Court of Justice, Urteil vom 04.11.2025, Case No: IL-2023-000007 ([2025] EWHC 2863 (Ch)).

    Google Auto Suggest bzw. Auto Complete – BGH, 14.05.2013, Az. VI ZR 269/12.

    Der Beitrag KI und Urheberrecht: Lizenz zum Kopieren? – Rechtsbelehrung 143 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

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Die „Rechtsbelehrung“ ist ein Jurapodcast, der sich monatlich dem Recht und seinen Auswirkungen auf moderne Technologien und die Gesellschaft widmet. Während Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke die rechtlichen Hintergründe erklärt, führt der Radiojournalist Marcus Richter durch die Sendung und sorgt mit seinen Fragen und Erklärungen dafür, dass der Podcast auch für Nichtjuristen verständlich bleibt.
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