Nachunternehmerleistung nicht bezeichnet: Angebotsausschluss!
Stellen Sie sich vor, Sie geben als Bieter ein Angebot ab und vergessen mitzuteilen, dass Sie für eine Teilleistung, etwa den Kanalbau, einen Nachunternehmer einsetzen wollen. In den Vergabeunterlagen steht aber:
"Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benennen".
Ist das nicht geschehen, muss das Angebot ausgeschlossen werden, so die VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.08.2018 - 3 VK LSA 46/18